© Melanie Jockheck
Eine eindeutige gesetzliche Regelung zum Thema „Tierhaltung in Mietwohnungen“ gibt es derzeit nicht. Diesbezüglich wird daher meist auf aktuelle Rechtsprechungen verwiesen. Auch der Bundesgerichtshof hat sich schon mit dem Thema Tierhaltung in Mietwohnungen beschäftigt. Aus den aktuellen Rechtsprechungen sowie den Rechtsprechungen des BGH (Bundesgerichtshof) lässt sich demnach folgendes zusammenfassen:
Grundsätzlich ist die Kleintierhaltung in Mietwohnungen in einem üblichen Maße immer erlaubt und bedarf daher grundsätzlich auch nicht der Zustimmung des Vermieters.
Das Amtsgericht Hanau hat in einem Urteil (Aktenzeichen 90 C 1294/99-90) die Haltung von 5 Chinchillas in zwei Käfigen als zulässig anerkannt. Gemäß Urteil des Amtsgerichts Hanau zählen Chinchillas zu den Kleintieren, die ein Mieter in seiner Mietwohnung halten darf. Hierbei ist jedoch darauf hinzuweisen, dass ein anderes Gericht grundsätzlich auch 6 oder mehr bzw. auch weniger Tiere (z. B. 3 oder 4 Chinchillas) in 1 bis 3 Käfigen als zulässig anerkennen kann. Ein „Gesetz“ welches vorschreibt, wie viele Tiere welcher Art gehalten werden dürfen gibt es allerdings nicht.
Was sind Kleintiere ?
Nach einer Auflistung des Amtsgerichtes Hanau sind Kleintiere beispielsweise:
Kanarienvögel, Kaninchen, Goldhamster, Schildkröten, Chinchillas, Meerschweinchen usw.
Entscheidend für das Gericht zur Einteilung von Chinchillas in die Kategorie „Kleintiere“ war:
Nach Darstellung des Mieterbundes sind bei der Frage ob Kleintier oder nicht jedoch nicht nur die Größe und das Gewicht entscheidend. Wichtig ist auch, ob und inwieweit Belästigungen und/oder Störungen von diesen Tieren ausgehen können. Hier gilt: Je geringer die Belästigungen und Störungen durch ein Tier ausfallen, desto eher ist von einem „Kleintier“ auszugehen.
Von Chinchillas drohe nach Darstellung des Mieterbundes beispielsweise keinerlei Lärm oder Geruchsbelästigungen. Auch von einer besonderen Gefährlichkeit des Tieres „Chinchilla“ kann nicht gesprochen werden. Eine Störung der Mietsache selbst, also der Mietwohnung, ist ausgeschlossen, da Chinchillas in Käfigen gehalten werden.
Das Amtsgericht Hanau urteilte in seinem Urteil zur Anzahl der zu haltenden Tiere weiter:
„Die Haltung von Kleintieren wird dann vertragswidrig, wenn die Menge der Tiere oder die Haltungsbedingungen dazu führen, dass die Mietsache stark belastet wird oder die Mitbewohner unzumutbar belästigt werden. Die Haltung von 5 Chinchillas in zwei Käfigen (1 m x 1,25 m x 0,6 m) ist zulässig. Mietsache und Mitbewohner werden nicht belastet.“
Nach einer Entscheidung des Amtsgerichts Bremen (Aktenzeichen 7 C 240/2005) ist die Tierhaltung in Mietwohnungen grundsätzlich erlaubt. Demnach braucht ein Mieter keine ausdrückliche Genehmigung des Vermieters. Das gilt zumindest dann, wenn der Mietvertrag keine oder nur eine unwirksame Tierhaltungsklausel enthält.
Mietvertragliche Vereinbarungen
Gesetzliche Regelungen zur Tierhaltung gibt es nicht. Die Gerichte urteilen diesbezüglich unterschiedlich. Von großer Bedeutung ist daher, welche Aussage der Mietvertrag zur Tierhaltung trifft:
Mietvertrag regelt Tierhaltung nicht:
Enthält der Mietvertrag keine Regelung darüber, ob die Haltung von Tieren zulässig ist oder nicht, richtet sich die Zulässigkeit nach dem Einzelfall. Entscheidend sind hierbei u. a. die Wohnungsgröße, die Wohngegend bzw. die Wohnbedingungen sowie die Anzahl und die Größe der Tiere etc. Es dürfte hierbei einleuchtend sein, dass es einen Unterschied macht, ob z. B. ein großer Hund in einer Hochhaussiedlung oder in einem Einfamilienhaus auf dem Lande gehalten werden soll.
Mietvertrag verlangt die Zustimmung des Vermieters
In einigen Mietverträgen findet man Klauseln wie:
„Die Tierhaltung, insbesondere von Hunden und Katzen, nicht jedoch von Kleintieren, bedarf der schriftlichen Zustimmung des Vermieters.“
Heißt: Kleintiere, also auch Chinchillas, können ohne schriftliche Zustimmung in einem angemessenen Rahmen gehalten werden.
Mietvertrag verbietet die Tierhaltung:
Befindet sich in einem Mietvertrag die Klausel:
„Das Halten eines Tieres ist dem Mieter nicht gestattet,“ so ist diese Klausel unwirksam (Urteil BGH WM 93, 109) (VIII ZR 340/06).
Durch diese Klausel würden auch Kleintiere erfasst, die der Mieter jedoch grundsätzlich immer halten darf. Ist eine solche unwirksame Klausel im Mietvertrag enthalten, stehen dem Mieter dieselben Rechte zu wie bei einem Mietvertrag der keine Klausel zur Tierhaltung enthält.
Beim Abschluss eines neuen Mietvertrages sollte die Frage der Tierhaltung nach Möglichkeit vorweg geklärt werden und schriftlich in den Mietvertrag (Anzahl der Tiere und Käfige) mit aufgenommen werden.
Übermäßige Tierhaltung
Da es zur genauen Anzahl zu haltender Tiere keine gesetzlichen Regelungen gibt, hier noch eine Zusammenfassung einiger grundsätzlicher Richtlinien:
Die Anzahl der zulässigerweise gehaltenen Tiere muss sich im üblichen Rahmen halten. Eine übermäßige Tierhaltung kann zu unzumutbaren Belästigungen der Mitbewohner führen und daher vom vertragsgemäßen Gebrauch nicht gedeckt. Unzulässig ist Beispielsweise:
Auch bei Kleintieren darf der Mieter nicht über das übliche Ausmaß und die übliche Anzahl wesentlich hinausgehen. In schwerwiegenden Fällen ist die fristlose Kündigung gerechtfertigt (Urteil Amtsgericht Neunstadt/Rgbe ZMR 98 785).
Urteile zur Kleintierhaltung:
- Amtsgericht Hanau; Aktenzeichen 90 C 1294/99-90
(Hier wird die Haltung von 5 Chinchillas in 2 Käfigen als genehmigungsfreie Kleintierhaltung angesehen.)
Auch in den folgenden Urteilen wird die Kleintierhaltung als vertragsgemäßer Gebrauch der Mietwohnung angesehen, solange durch die Tierhaltung keine Belästigungen auftreten:
Amtsgericht Offenbach; Aktenzeichen 34 C 705/85
Amtsgericht Schöneberg; Aktenzeichen 8 C 11/91
Amtsgericht Heidelberg; Aktenzeichen 20 C 72/92
Amtsgericht Hannover; Aktenzeichen 11 C 393/97
Amtsgericht Aachen; Aktenzeichen 6 C 500/88
Amtsgericht Köln; Aktenzeichen 205 C 130/83
Bundesgerichtshof; Aktenzeichen VIII ZR 10/92
Bundesgerichtshof; Aktenzeichen VIII ZR 340/06
Quellen:
Weber/Marx „ Das neue Mietrecht“ (Taschenguide)
www.Mieterbund.de
DMB-Verlag „Mieterrechte und Mieterpflichten“
Urteil des Amtsgerichtes Hanau; Aktenzeichen: 90 C 1294/99-90